ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Abschluß des Vertrages für ein TRAILTECH Fahrtechnikseminar und/ oder ein Event

1. Mit der Anmeldung, die schriftlich, per Email, mündlich oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde dem Unternehmen TRAILTECH, Inhaber Jan Marc Zander, den Abschluß eines Vertrages für die Veranstaltung eines Mountainbike (MTB) Events oder Fahrtechnikseminares verbindlich an.

2. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Der Kunde erhält mit oder unverzüglich nach Vertragsschluß eine mündliche, telefonische, per Email geschickte oder schriftliche Bestätigung für die Teilnahme am MTB Event oder Fahrtechnikseminar.

3. Weicht die Vertragsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das der Veranstalter 10 Tage ab Zugang der Bestätigung gebunden ist und das der Kunde innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (Zahlung der Anzahlung bzw. des gesamten Preises) annehmen kann.

II. Bezahlung

Der Preis ist vom Kunden direkt an den Veranstalter zu bezahlen. Die Bezahlung erfolgt wahlweise durch Überweisung, Bankeinzug, per Lastschrift oder Barzahlung. Bei Vertragsschluß ist der volle vereinbarte Kursbetrag zu leisten. Der Kursbetrag ist spätestens 2 Wochen vor Antritt des MTB Events oder Fahrtechnikkurses fällig. Rücktrittsgebühren sind sofort fällig.

III. Rücktritt

Für die TRAILTECH MTB Events oder Fahrtechnikseminaren mit einer Dauer von einem Tag gilt ein kostenloses Rücktrittsrecht bis 3 Tage vor Event bzw. Seminarbeginn. Hierbei wird dem Kunden der volle Betrag zurückerstattet. Bei einem kurzfristigen Rücktritt unter 3 Tagen bis Veranstaltungsbeginn erhält der Kunde einen Gutschein in Höhe des bereits erstatteten Betrags. Der Gutschein ist für Veranstaltungen gleicher Art einzulösen, oder wird bei der Buchung von anderen Trailtech Events bzw. Seminaren verrechnet.

Für Veranstaltungen mit 2 und mehr Tagen Programm gilt ein kostenloses Rücktrittsrecht von 3 Wochen. Bei kurzfristigen Rücktritten unter 3 Wochen bis Veranstaltungsbeginn, behält der Veranstalter sich vor, je nach Aufwand eine Stornogebühr von bis zu 50% des Vertragswertes einzubehalten. Ab 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn, Reisen oder Sonderveranstaltungen werden bis zu 90%, ohne Rücktrittserklärung 100% fällig.

 

IV. Leistungen

Unsere Leistungen ergeben sich aus der beiliegenden Leistungsbeschreibung. Nebenabreden, Wünsche, Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch TRAILTECH.

V. Teilnahmebedingungen

Der Veranstalter benötigt für alle TRAILTECH Tagesseminare eine Mindestteilnehmerzahl von 5 Personen. Der Veranstalter kann daher bei Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl bis zum 3. Tag vor Seminarbeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mindestanzahl von 5 Personen nicht erreicht wird.

VI. Aufhebung des Vertrageswegen höherer Gewalt

Wird das Seminar in Folge bei Vertragsschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so dass das  MTB Event oder Fahrtechnikseminar unmöglich oder unzumutbar wird, können sowohl die Teilnehmer als auch die Veranstalter den Vertrag kündigen. Die bereits geleistete Zahlungen werden umgehend zurückerstattet.

 

 

VII. Haftpflicht des Fahrtechnikseminar Veranstalters und Teilnahmegenehmigung

1. Jeder Teilnehmer eines MTB Events oder Fahrtechnikkurses ist an die für die Durchführung des MTB Events oder Fahrtechnikseminars erforderlichen Anweisungen vom Seminarleiter oder sonstigem Personal gebunden. Er haftet für Schäden, die durch Nichtbeachtung solcher Anweisungen oder entsprechenden Verhalten entstehen. Jeder Seminarteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass andere Teilnehmer nicht gestört und gefährdet werden. Bei wiederholten groben Verstößen gegen die Anordnungen des Seminarleiters kann dieser den Teilnehmer vom Training ausschließen. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Teilnehmergebühr besteht in einem solchen Fall nicht.

2. Am MTB Event oder Fahrtechnikseminar kann nur teilnehmen, wer voll fahrtüchtig ist. Jede Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit, insbesondere durch Alkohol, Drogen oder Medikamente, führt zum Ausschluß vom Training.

3. Der Seminarteilnehmer kann für die Dauer des Seminars ein Mietfahrrad vom Veranstalter erhalten. Dieses Mietfahrrad ist nicht mit Beleuchtung gem. § 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung ausgestattet, so dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften der StVO entspricht und nicht für den Straßenverkehr zugelassen ist. Die Teilnehmer verpflichten sich, das Mietfahrrad nicht auf öffentlichen Straßen zu benutzen, sondern ausschließlich für die  MTB Events oder Fahrtechnikseminare im Freien in dem vom Veranstalter bestimmten Gelände zubenutzen.

4. Die Teilnehmer verpflichten sich während des MTB Events oder Fahrtechniktrainings die erforderliche Schutzkleidung, insbesondere einen Fahrradhelm, zu tragen. Ohne Fahrradhelm wird jeder Teilnehmer vom Kurs  oder Event ausgeschlossen, ein Recht auf Rückzahlung der Kursgebühr besteht in diesem Fall nicht.

5. Den Teilnehmern ist bekannt, dass Mountainbiken, Fahrradfahren und insbesondere Downhill, eine gefährliche Sportart ist, die ein hohes Verletzungsrisiko mit sich bringt. Die Teilnehmer verzichten daher auf die Geltendmachung von deliktischen und vertraglichen Ansprüchen - außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - gegenüber dem Veranstalter.

6. Die Teilnehmer verzichten - außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit- gegenseitig auf Ersatz etwaiger Unfallschäden, soweit diese nicht durch irgendeine Versicherungsleistung auszugleichen sind.

7. Schadensfälle während der Veranstaltung sind unmittelbar dem Event- oder Fahrtechnik Seminarleiter zu melden.

ALLGEMEINE MIETVERTRAGSBEDINGUNGEN - LEIHBIKE

I. Übernahme und Rückgabe

1. Der Vermieter überlässt dem Mieter gemäß Übergabeprotokoll ein technisch einwandfreies Mountainbike zum Gebrauch.

2. Der Mietgegenstand ist nicht mit einer Beleuchtungsanlage ausgestattet und entspricht der nicht den Anforderungen der StVZO. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur auf geeignetem und dem vom Veranstalter vorgesehenen Trainingsgelände zu benutzen.

3. Bei Übernahme und Rückgabe des Mietgegenstandes haben Mieter und Vermieter die Ausstellung und Unterzeichnung eines Zustandsberichtes (Ausgangs-bzw. Eingangsprotokoll zu erstellen. In diesem Zustandsbericht sind festgestellte Mängel festzuhalten.

4. Der Mietgegenstand ist bei Vertragsende unter Berücksichtigung der normalen Abnutzung in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er laut Ausgangsprotokoll übernommen worden ist. Schäden, auch unverschuldete oder durch normale Abnutzung entstandene, sind dem Vermieter zu melden.

 

II.  Mietzeit und Kündigung

1. Die Mietdauer beginnt mit dem im Vertrag vereinbarten Tag, auch wenn der Mietgegenstand vom Mieter, gleichgültig aus welchem Grund, nicht übernommen wird.

2. Die Mietdauer endet mit der Rückgabe im vertragsgemäßem Zustand im vereinbarten Depot zur üblichen Geschäftszeit, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

3. Zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist der Vermieter u.a. berechtigt, wenn der Mieter mit der Zahlung des vereinbarten Mietpreises oder einer Vorauszahlung in Verzug gerät, wenn der Mieter Pflichten aus diesem Vertrag trotz Abmahnung nicht erfüllt oder wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters eine weitere Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr als gesichert erscheinen lassen und der Mieter auf Verlangen des Vermieters nicht unverzüglich eine angemessene Sicherheit leistet.

4. Hat der Mieter, aus welchen Gründen auch immer, dem Vermieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Mietvertrages zu leisten, dann ist der Vermieter berechtigt, pauschal 30 % der für den fraglichen Zeitraum vereinbarten Miete als Schadensersatz zu fordern, wobei dem Vermieter der Nachweis eines höheren Schadens und dem Mieter der Nachweis eines geringeren Schadens freisteht.

 

III. Zahlung

1. Der Tag der Übernahme und der Tag der Rückgabe werden als volle Miettageberechnet.

2. Der Mietpreis ist vor Vertragsantritt sofort fällig.

3. Im Verzugsfall darf der Vermieter Verzugszinsen pro angefangenem Monat fordern. Die Höhe entspricht den banküblichen Zinsen, es sei denn, der Mieter könnte einen geringeren oder der Vermieter einen höheren Schaden beweisen.

4. Der Mieter darf gegen Mietzinsforderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. Pflichten des Mieters

1. Die Eigentumsrechte des Vermieters sind zu beachten und zu schützen. Eine Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte ist nicht gestattet.

2. Der Mieter haftet dem Vermieter ohne Rücksicht auf Verschulden für Untergang und Abhandenkommen des Mietgegenstandes und für Schäden, die durch Unfall oder unsachgemäße Behandlung herbeigeführt werden, mit Ausnahme der normalen Abnutzung am Fahrrad während der Mietzeit, gleichgültig durch wen diese Schäden oder der Untergang verursacht worden sind. Unter anderem sind für die Dauer einer erforderlichen Reparatur oder Wiederbeschaffung die vereinbarten Mietraten zu zahlen.

 

V. Pflichten des Vermieters

1. Der Vermieter haftet außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht für unmittelbare oder mittelbare Schäden, die dem Mieter oder Dritten durch den Mietgegenstand entstehen.

 

ALLGEMEINES:

VI. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Mietvertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.

 

VII. Gerichtsstand
Leistungs- und Erfüllungsort ist, soweit möglich, Göttingen.

 

VIII.  Datenschutz
Alle personenbezogenen Daten, die die Teilnehmer demVeranstalter zur Verfügung gestellt haben sind gem. Bundesdatenschutzgesetz gegenüber mißbräuchlichen Verwendungen geschützt.